Improvisations- und Schauspielkursgesetz (ISG)
Gesetz über die ordnungsgemäße Teilnahme, das dramatische Verhalten und die allgemeine Bühnenordnung im Improvisations- und Schauspielbetrieb
Präambel
Aufgrund der unbestreitbaren Tatsache, dass Improvisation ohne Regeln völlig aus dem Ruder laufen würde (und mit Regeln ebenfalls), erlässt die Kursleitung nach eingehender Beratung mit sich selbst dieses verbindliche Kursgesetz.
Dieses Gesetz tritt automatisch mit der Anmeldung. bzw. beim betreten des Kursraumes, zum Schauspiel- und Improvisationstheaterkurs in Kraft und gilt für alle Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie diesen Vertrag gelesen, verstanden oder nur aus Versehen bestätigt haben.
Jedes im Rahmen des Kurses ausgeführte „High Five“ stellt eine erneute Bestätigung sämtlicher nachfolgender Paragraphen dar.
§1 Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die den heiligen Boden des Kursraumes betreten, unabhängig von schauspielerischer Erfahrung, Talent, Nervosität oder der Fähigkeit, den eigenen Namen überzeugend als Bühnenfigur auszusprechen.
(2) Alle Teilnehmenden verpflichten sich, die Grundprinzipien des Improvisationstheaters zu achten:
- Ja zu sagen.
- Kreativ zu scheitern.
- Peinliche Momente als Kunstform anzuerkennen.
- Niemals zu vergessen, dass eine Szene immer noch schlimmer werden kann – und genau deshalb weitergespielt werden muss.
§2 Die heilige Pflicht der Pünktlichkeit
(1) Pünktliches Erscheinen gilt als grundlegende schauspielerische Fähigkeit und wird höher bewertet als ein perfekter Monolog.
(2) Wer zu spät kommt, verpflichtet sich:
- den Raum mit einer glaubwürdigen Improvisationsbegründung zu betreten,
- mindestens drei Sekunden lang so zu tun, als sei das Zuspätkommen Teil einer Performance,
- die Frage „Warum bist du zu spät?“ niemals mit „Der Bus“ zu beantworten, sofern der Bus nicht tatsächlich eine dramatische Nebenrolle übernommen hat.
(3) Wiederholtes Zuspätkommen kann dazu führen, dass die betroffene Person offiziell zur „dramatischen Verspätungskünstlerin“ bzw. zum „dramatischen Verspätungskünstler“ ernannt wird.
§3 Unentschuldigtes Fernbleiben
(1) Wer dem Kurs unentschuldigt fernbleibt, verpflichtet sich, bei der nächsten Teilnahme eine angemessene Erklärung in Form einer kleinen improvisierten Szene abzuliefern.
(2) Ausreden wie:
- „Ich habe verschlafen.“
- „Ich dachte, der Kurs wäre online.“
- „Ich war emotional noch nicht in meiner Rolle.“
werden nur anerkannt, wenn sie überzeugend gespielt werden.
(3) Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen berechtigt die Kursleitung dazu, die betroffene Person aus der Ferne dramatisch zu vermissen.
§4 Zwischenmenschliche Entwicklungen und romantische Nebenhandlungen
(1) Sollte es aufgrund dieses Kurses dazu kommen, dass sich zwei oder mehrere Personen kennenlernen, verlieben, eine Beziehung eingehen oder sogar heiraten, wird dies ausdrücklich als Erfolg der Theaterpädagogik gewertet.
(2) Im Falle einer Eheschließung zweier Kursteilnehmender gilt folgende unverhandelbare Vereinbarung:
Das erstgeborene Kind erhält als mindestens zweiten Vornamen den Namen der Kursleitung.
(3) Sollte dies aus Gründen der Namensharmonie, familiärer Tradition oder sonstiger dramatischer Wendungen nicht möglich sein, wird die Kursleitung automatisch zur Patin bzw. zum Paten des Kindes ernannt.
(4) Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Kursleitung von dieser Verantwortung wusste oder ihr zugestimmt hat.
§5 Verhalten während kreativer Übungen
(1) Aussagen wie „Das ist peinlich“ gelten offiziell als Einladung, genau diese Übung noch intensiver durchzuführen.
(2) Jede Person hat das Recht, mindestens einmal pro Kurs etwas völlig Unsinniges vorzuschlagen.
(3) Jede Person hat die Pflicht, mindestens einmal pro Kurs etwas völlig Unsinniges ernsthaft auszuspielen.
(4) Lachen ist erlaubt, Auslachen verboten. Ausnahme: Die eigene Figur darf jederzeit ausgelacht werden.
§6 Das Gesetz des High Five
(1) Jeder im Kurs ausgeführte High Five stellt eine rechtsgültige Bestätigung dieses gesamten Kursgesetzes dar.
(2) Ein High Five gilt als:
- Zustimmung,
- Motivation,
- Anerkennung der gemeinsamen kreativen Verantwortung.
(3) Wer ein High Five verweigert, muss damit rechnen, spontan eine emotionale Szene über den Verlust von Vertrauen und Teamgeist improvisieren zu müssen.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Gesetzes können ausschließlich durch die Kursleitung beschlossen werden.
(2) Sollte eine Regel dieses Gesetzes ausnahmsweise keinen Sinn ergeben, bleibt sie trotzdem gültig, da Sinnhaftigkeit im Improvisationstheater nur eine Empfehlung ist.
(3) Mit der Teilnahme zum Kurs sowie jedem weiteren High Five bestätigt jede teilnehmende Person:
„Ich akzeptiere dieses Gesetz, ich spiele mit, ich mache Fehler mit Würde und ich weiß, dass jederzeit eine unerwartete Szene beginnen kann.“
Beschlossen im Namen der Kunst, der Improvisation und der gemeinsamen Verwirrung.
Die Kursleitung, vermutlich rechtmäßig, aber nicht haftbar für emotionale Bühnenmomente
